Airlines müssen betrunkene Passagiere nicht mitnehmen

Datum
Dienstag, 29. Oktober 2019

Das unschöne Ende einer Pazifikkreuzfahrt: Ein deutsches Ehepaar wurde des Rückflugs verwiesen, weil es zu betrunken war und damit für fluguntauglich befunden wurde.

Wer zuviel trinkt, ist nicht flugtauglich

Champagner
Wer zuviel trinkt, riskiert seinen Flug zu verpassen.

Im aktuellen Fall ging es um ein Paar, die nach einer Pazifikkreuzfahrt vom australischen Brisbane aus die Heimreise antreten wollten. Vor dem Flug nach Dubai machte den Eheleuten übermäßiger Alkoholkonsum jedoch einen Strich durch die Rechnung. Die Stewardess berichtete, dass das Paar nicht habe geradeausgehen können. Der Mann orderte außerdem noch vor dem Hinsetzen ein Glas Champagner und musste sich anlehnen, um nicht umzufallen. Der Pilot verwies die beiden kurzerhand aus dem Flugzeug.

Das Paar musste daraufhin den Flug am Folgetag buchen – für 1.750 Euro, wegen der der Rechtsanwalt – zuzüglich Umsatzverlust von 600 Euro – vor Gericht zog. Das Amtsgericht München entschied jedoch zugunsten der Airline bzw. des Reiseveranstalters, da es die Fluguntauglichkeit für glaubhaft hielt.

Aus dem Urteil: „Ein wankender Gang beider Fluggäste, gerötete Gesichter, glasige Augen, Stützen des Klägers, Weinen der Ehefrau des Klägers, die Aussage, es gehe ihr nicht gut, starker Alkoholgeruch und mangelnde Konzentrationsfähigkeit des Klägers sowie der Umstand, dass dieser sich zum Stehen an die Wand anlehnen musste. Dies ist nach Auffassung des Gerichts als ausreichend anzusehen“.